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Im
Gegensatz zu anderen alkoholfreien Getränkegattungen wie z. B.
Fruchtsäften und Nektaren, existiert für Erfrischungsgetränke
keine produktspezifische Verordnung. Erfrischungsgetränke
unterliegen jedoch den allgemeinen Bestimmungen des
Lebensmittelrechts, wie unter anderem dem Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), der Lebensmittelkennzeichnungs-
verordnung und der Zusatzstoffzulassungsverordnung.
Die Zusammen- setzungen der „Standardsorten" Fruchtsaftgetränk,
Limonade und Brause sind in den Leitsätzen für
Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuches
beschrieben.
Diese
Leitsätze aus dem Jahre 1994 wurden überarbeitet und als
Neufassung am 18.03.2003 veröffentlicht. Neben den genannten Getränkegattungen
wurden die Fruchtsaftschorlen neu in die Leitsätze aufgenommen.
Fruchtschorlen
werden aus Fruchtsaft bzw. Fruchtsaftkonzentrat, Wasser
(Trinkwasser, Mineral-, Quell- oder Tafelwasser) unter Zusatz von
Kohlensäure hergestellt. Der Fruchtsaftgehalt von Fruchtschorlen
entspricht den in der Frucht-Nektar-Verordnung genannten
Mindestgehalten. Bei Verwendung von Fruchtsäften, die zum
unmittelbarem Verzehr geeignet sind (zum Beispiel Apfelsaft,
Orangensaft), enthalten die entsprechenden Schorlen mindestens 50 %
Fruchtsaft. Bei Fruchtsäften, die wegen ihres hohen Säuregehaltes
nicht direkt getrunken werden können (zum Beispiel schwarzer oder
roter Johannisbeersaft), betragen die Saftgehalte dieser Schorlen
nur mindestens 25 %. Zucker wird nur den Fruchtschorlen
zugesetzt, die aus Früchten mit sauerem, zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignetem Saft hergestellt werden.
Wellness-Getränke
Viele
der neu auf den Markt gekommenen Erfrischungsgetränke, die als
„Wellnessdrinks“ oder „Near-Water-Getränke“ angeboten
werden, sollen nicht nur den Durst löschen, sondern durch
verschiedene Zusätze, wie z. B. Apfelessig, Grüntee, Holunderblüten,
Ginseng, Ginkgo oder Sauerstoff einen bestimmten Zusatznutzen
bringen. Die Wirkungsbehauptungen, die nicht nur auf den
Etiketten, sondern überwiegend in Werbebroschüren zu diesen Getränken
gemacht werden, halten strengen wissenschaftlichen Überprüfungen
nicht stand. Sie sind irreführend sowie zum Teil sogar als
verbotene krankheitsbezogene Werbung zu beurteilen. Selbst für
bestimmte Zutaten nachgewiesene Wirkungen können nicht auf das
Getränk selbst übertragen werden, da der Zusatz dieser Stoffe in
der Regel nur in äußerst geringer Dosierung erfolgt. Es handelt
sich nicht um „wirkende“, sondern nur noch um
„aromatisierende“ Zutaten.
Quelle:
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
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Sie hier für die Erfrischungsgetränkepreisliste im PDF-Format
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